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Satzung

Satzung des Hannoveraner Pferdezuchtvereins Bayern

§ 1

Name. Sitz und Geschäftsjahr:
Der Verein trägt den Namen Hannoveraner in Bayern. Sein Tätigkeitsgebiet umfasst Bayern und angrenzende Gebiete. Er hat seinen Sitz in 95671 Bärnau, Angerstraße 6. Der Verein ist ein nicht eingetragener Verein. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er ist dem „Hannoveraner Verband e.V." in Verden als unselbständige Gliederung auf örtlicher Ebene und dem Bezirksverband Hessen-Süddeutschland auf Bezirksebene angeschlossen.

§ 2

Zweck. Zuchtziel und Aufgaben:
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Züchtern zur Förderung der Pferdezucht. Der Verein ist unpolitisch. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung.
Sein Zuchtziel ist der Hannoveraner als Rasse, die für den Reitsport besonders geeignet ist. Es werden Pferde angestrebt, die auf Grund ihrer inneren Eigenschaften, der Rittigkeit, ihres äußeren Erscheinungsbildes, des Bewegungsablaufs, der Springveranlagung und der Gesundheit als Leistungs- und Freizeitpferd geeignet sind.
Auf dieser Grundlage wird die Zucht von Pferden mit einer Schwerpunktveranlagung für eine der Disziplinen Dressur, Springen oder Vielseitigkeit angestrebt.
Mit den in Absatz (1) des Zuchtzieles genannten Eigenschaften wird auch die Zucht von Pferden angestrebt, die für den Fahrsport geeignet sind.
Die Einzelheiten dieses Zuchtzieles sind in der Zuchtbuchordnung des Hannoveraner Verbandes als Zentralverband niedergelegt. Die jeweilige Zuchtbuchordnung ist verbindlich für den Verein.
Vereinszweck und Zuchtziel sollen insbesondere erreicht werden durch:
a) Zusammenschluss der Züchter des Hannoveraners,
b) Veranstaltung von Schauen und Beschickung von Ausstellun-gen,
c) Förderung des Züchternachwuchses

§ 3

Mitgliedschaft:
Dem Verein gehören nach Maßgabe des § 4 dieser Satzung und nach den Vorschriften des Tierzuchtgesetzes an Mitglieder des Hannoveraner Verbandes gemäß § 3 Abs. 1 dessen Satzung, die ihren Wohnsitz oder den Sitz ihres Zuchtbetriebes in Bayern oder den angrenzenden Gebieten haben.

1) Hannoveraner Züchter (ordentliche Mitglieder), nämlich natürliche und juristische Personen, die Eigentümer der in das Zuchtbuch des Hannoveraner Verbandes e.V. eingetragenen Hengste und Stuten sind,
2) Hannoveraner Partner (außerordentliche Mitglieder)
außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer der Zucht werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen, ohne Eigentümer eines eingetragenen Zuchtpferdes zu sein.
3) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende können Persönlichkeiten werden, die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
Ordentliche Mitglieder des Pferdezuchtvereins sind gleichzeitig Mitglieder des zuständigen Bezirksverbandes(§ 3,3.3 der Satzung des Hannoveraner Verbandes e.V.)

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft:
Jedes ordentliche Mitglied des Hannoveraner Verbandes (Hannoveraner Züchter) muss zugleich ordentliches Mitglied eines Pferdezuchtvereins sein.
Die ordentliche Mitgliedschaft der unter § 3 Nr. 1 genannten Personen im Pferdezuchtverein wird erworben
- durch schriftliche Beitrittserklärung
- durch Zuordnung durch den Vorstand des Hannoveraner Verban-des.
Dies gilt für Hannoveraner Züchter, die selbst keinen Pferdezuchtverein gewählt haben. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5

Verlust der Mitgliedschaft:
Die ordentliche Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied nicht mehr Eigentümer eines eingetragenen Pferdes ist und somit nicht mehr ordentliches Mitglied des Hannoveraner Verbandes ist. Sie wird in eine außerordentliche Mitgliedschaft überführt, wenn nach entsprechender Mitteilung durch den Verein keine Kündigung erfolgt.
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt, der nur am Ende des Geschäftsjahres möglich ist und drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muss,
b) durch Tod; die ordentliche Mitgliedschaft kann ohne Ent-richtung der Eintrittsgebühr durch die Erben auf Antrag fortgesetzt werden,
c) durch Ausschluss aus dem Hannoveraner Verband oder diesem Verein, der aus wichtigem Grunde oder wenn die Voraussetzungen einer einwandfreien züchterischen Arbeit nicht mehr gegeben sind, zulässig ist.
Der Ausschluss muss schriftlich begründet werden und den Be-troffenen gegen förmlichen Empfangsnachweis mitgeteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, innerhalb von vier Wochen durch schriftliche Eingabe die Entscheidung der Mitgliederversammlung einzuberufen. Alle Rechte gegenüber dem Verein und Ansprüche auf das Vereinsvermögen erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft. Ausscheidende Mitglieder haben jedoch den Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten und etwaige sonst bestehende Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Jedes ordentliche Mitglied kann in den Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen und alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Vereins zu schädigen vermag,
b) die festgesetzten Beiträge zu zahlen und sonstige Ver-pflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen,
c) den Bestimmungen der Zuchtbuchordnung nachzukommen,
d) die von Bund und Land sowie den Landwirtschaftskammern auf dem Gebiet der Pferdezucht erlassenen Gesetze, Verordnungen, Erlassen und Verfügungen zu befolgen.

§ 7

Mitgliederbeiträge und Gebühren:
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8

Der Vorstand des Vereins:
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und wenigstens drei weiteren Mitgliedern, darunter der Jugendsprecher.
Vorstand i.S. von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Es können nur ordentliche Mitglieder, die das 70. Lebensjahr nicht überschritten haben, in den Vorstand gewählt werden.
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und führt den Vorsitz. Er lässt die vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durchführen.

Der Vorsitzende kann einstweilige Anordnungen auch in finanzieller Hinsicht treffen, die nachträglich von den zuständigen Organen genehmigt werden müssen.
Der Vorsitzende kann im brieflichen Verfahren Beschlüsse des Vorstandes fassen, wenn dem Verfahren im Einzelfall kein Vorstandsmitglied widerspricht.
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Vereins, zu welchen nicht die Mitgliederversammlung berufen ist.
Der Vorstand kann alle Maßnahmen ergreifen, welche im Interesse des Vereins und seiner Mitglieder liegen und die Vereinsaufgaben fördern.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) den Jahresabschluss aufzustellen,
b) der Mitgliederversammlung Voranschläge über die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren zu machen,
c) Schauen und sonstige Termine festzulegen,
d) über die Aufnahme und den Ausschluss oder sonstige, die Belange der Mitglieder berührende Maßnahmen und Maßregelungen zu beschließen,
e) einen Geschäftsführer zu bestellen,
f) Vorschläge für die Wahl eines Jugendsprechers zu unterbreiten.

Der Vorstand ist vom Vorsitzenden spätestens acht Tage vor der Sitzung unter Vorlage der Tagesordnung schriftlich oder mündlich einzuladen. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar. Auf Antrag von 1/3 der Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Vorstandssitzung einzuberufen. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes wird geheim abgestimmt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu wählen.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, Aufwand kann jedoch erstattet werden.

§ 9

Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind, durch Beschlussfassung.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen der Mehrheit des Vorstandes oder mindestens ¼ der Vereinsmitglieder einzuberufen.
Die Einberufung muss acht Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung, bei Satzungsänderungen, unter Beifügung der beabsichtigten Satzungsänderung, schriftlich erfolgen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Beiträge,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von vier Jahren,
e) Entscheidung über die Berufung der vom Vorstand ausge-schlossenen oder gemaßregelten Mitglieder,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) Vornahme von Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen und für die eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich ist,
h) Festsetzung der Höhe der Entschädigungen für Vorstandsmitglieder und sonst im Verein ehrenamtliche Tätige, falls diese Entschädigungen anfallen sollten,
i) Auflösung des Vereins, bei der der § 10 dieser Satzung Anwendung findet,
k) die Delegierten für die Bezirksversammlung zu wählen und die Delegierten für die Verbandsversammlungen vorzuschlagen,
l) einen Jugendsprecher auf Vorschlag des Vorstandes zu wäh-len, weitere Vorschläge aus der Mitgliederversammlung sind zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Mitglieder des Vereins öffentlich. Jedes Vereinsmitglied kann Anträge stellen. Wichtige Anträge müssen jedoch so rechtzeitig an den Vorstand gestellt werden, dass sie in die Tagesordnung bis zur Versammlung aufgenommen werden können. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§ 10

Auflösung des Vereins:
Der Verein kann in einer ordnungsmäßig einberufenen Mitglie-derversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Ist diese Mehrheit nicht vorhanden, genügt die Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, der auf einer zu dem gleichen Zweck einberufenen weiteren Mitgliederversammlung. Zwischen beiden Versammlungen muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

Nach Auflösung soll das vorhandene Vermögen zur Förderung der Hannoverschen Warmblutzucht (Beispiel: FRH, dem Hannoveraner Förderverein) verwendet werden.

Weichering, 23.03.2010
(Mindestens 7 oder aber mehr Unterschriften der Gründungsmitglieder)

Kontakt

Pferdezuchtverein
Hannoveraner in Bayern

Ansprechpartner:
Bernd Kasberger
Karl-Dörfler-Weg 9
94227 Zwiesel 

Telefon:09922-502703
Mobil : 0171-3705855